Aktuelles
Einführung der obligatorischen E-Rechnung 2025
Mit der Zustimmung des Bundesrats zum Wachstumschanchengesetz am 22. März 2024 wird die E-Rechnung zwischen Unternehmen (B2B) ab dem 1. Januar 2025 obligatorisch. Alle Unternehmen müssen elektronische Rechnungen mit maschinenlesbaren Datensätzen akzeptieren und empfangen können.
Für das Ausstellen von Ausgangsrechnungen gibt es Übergangsfristen bis Ende 2027.
Wir sind für Sie da und bieten umfassende Unterstützung bei der Optimierung und Anpassung Ihrer Prozesse. Unser Team hilft Ihnen, die neuen Anforderungen erfolgreich zu integrieren und sicherzustellen, dass Ihre Abläufe effizient und reibungslos funktionieren.
Die Vorgehensweise haben wir untenstehend skizziert
Grundsteuerreform: Neue Wertfeststellung zum 01.01.2025
Die Grundsteuererklärungen sind eingereicht. Wir empfehlen wegen der zu erwartenden Verfassungswidrigkeit Einspruch einzulegen. Wir können dies gerne für Sie übernehmen.
Fristen Einkommensteuererklärung Steuerberater (beratene Steuerpflichtige)
Neuerungen Abgabefristen und Verspätungszuschläge
Steuererklärung für 2022 Abgabefrist 31.07.2024 Beginn Zinslauf 01.09.2024
Steuererklärung für 2023 Abgabefrist 31.05.2025 Beginn Zinslauf 01.07.2025
Steuererklärung für 2024 Abgabefrist 30.04.2026 Beginn Zinslauf 01.06.2026
Die Abgabefristen für Steuererklärungen, welche durch den Steuerberater erstellt werden, wurden um 5 Monate vom 28.02 auf den 31.07. verlängert. Die Ausnahme der vorzeitigen Anforderung durch das Finanzamt bleibt weiterhin bestehen.
Bitte reichen Sie daher Ihre Erklärungsunterlagen für den Veranlagungszeitraum 2022 bis spätestens 31.01.2024 bei uns ein. Somit kann die fristgerechte Abgabe gewährleistet und die Entstehung von Verspätungszuschlägen vermieden werden.
Seit 01.01.2019 wurden die Verspätungszuschläge gesetzlich neu geregelt. Somit fallen Verspätungszuschläge automatisch an, wenn die Steuererklärung 2022 nicht rechtzeitig bis Ende Juli 2024 beim Finanzamt eingereicht wird.
Der Verspätungszuschlag beträgt je angefangenen Monat der Verspätung 0,25 % der festgesetzten Steuer, mindestens 25,00 € pro Monat. Der Verspätungszuschlag kann auch bei einer Einkommensteuererstattung erhoben werden. Der Verspätungszuschlag wird je Steuerart erhoben, d. h. auch für Gewerbe- und Umsatzsteuer.
Sofern Sie die Unterlagen nach dem 31.01.2024 bei uns einreichen, kann das Vermeiden von Verspätungszuschlägen für das Veranlagungsjahr 2022 nicht gewährleistet werden.