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Aktuelles

 

Wichtige Information zur Kassenmeldepflicht bis zum 31.07.2025

Ab dem 1.07.2025 tritt die neue kassenmeldepflicht gemäß § 146a Absatz 4 Abgabenordnung (AO) in Kraft. Diese verpflichtet alle Unternehmen mit elektronischen Aufzeichnungssystemen (z. B. Registrierkassen, PC-Kassensysteme, App-Kassen) zur Meldung relevanter Daten an die Finanzverwaltung über das ELSTER-Portal.

Sollten Sie die Meldung nicht selbst vornehmen wollen, übernehmen wir diese gerne für Sie. Sprechen Sie uns frühzeitig an, damit wir Sie bestmöglich unterstützen können.

 

Einführung der obligatorischen E-Rechnung 2025

Mit der Zustimmung des Bundesrats zum Wachstumschanchengesetz am 22. März 2024 wird die E-Rechnung zwischen Unternehmen (B2B) ab dem 1. Januar 2025 obligatorisch. Alle Unternehmen müssen elektronische Rechnungen mit maschinenlesbaren Datensätzen akzeptieren und empfangen können.

Für das Ausstellen von Ausgangsrechnungen gibt es Übergangsfristen bis Ende 2027. 

Wir sind für Sie da und bieten umfassende Unterstützung bei der Optimierung und Anpassung Ihrer Prozesse. Unser Team hilft Ihnen, die neuen Anforderungen erfolgreich zu integrieren und sicherzustellen, dass Ihre Abläufe effizient und reibungslos funktionieren.

 

Die Vorgehensweise haben wir untenstehend skizziert

 

 

 

 

 

 

Fristen Einkommensteuererklärung Steuerberater (beratene Steuerpflichtige)

Neuerungen Abgabefristen und Verspätungszuschläge

Steuererklärung für 2023       Abgabefrist 02.06.2025       Beginn Zinslauf 01.07.2025

Steuererklärung für 2024       Abgabefrist 30.04.2026       Beginn Zinslauf 01.06.2026

Steuererklärung für 2025       Abgabefrist 01.03.2027       Beginn Zinslauf 01.04.2027

 

Die Abgabefristen für Steuererklärungen, welche durch den Steuerberater erstellt werden, wurden um 2 Monate vom 28.02 auf den 30.04. verlängert. Bitte beachten Sie: Das Finanzamt kann weiterhin eine vorzeitige Abgabe verlangen. 

Damit wir die fristgerechte Einreichung Ihrer Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2024 sicherstellen können, bitten wir Sie, uns Ihre vollständigen Erklärungen spätestens bis zum 31.01.2026 zur Verfügung zu stellen. Nur so lässt sich die Entstehnung von Verspätungszuschlägen vermeiden.

Verspätungszuschläge werden inzwischen automatisch nach den gesetzlichen Vorgaben erhoben, wenn die Steuererklärungen nicht rechtzeitig eingereicht werden. Die Höhe des Zuschlags beträgt 0,25 % der festgesetzten Steuer pro angefangenem Monat, mindestens jedoch 25,00 € je Monat und Steuerart. Dies gilt auch bei Erstattungsfällen sowie Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer.

Wichtig: Bei Einreichung der Unterlagen nach dem 31.01.2026 können wir eine fristgerechte Abgabe und die Vermeidung von Verspätungszuschlägen nicht mehr garantieren.