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Aktuelles

Grundsteuerreform: Neue Wertfeststellung 2022/2023

Phase 1: Erfassung – bis 31.10.2022

Die Finanzverwaltung hat angekündigt, dass beginnend mit dem 1.7.2022 bis zum 31.10.2022 über das ELSTER-Verfahren die Erklärungen für die Grundsteuer (Einheitswertfeststellung) eingereicht werden sollen. Bis zu diesem Termin gilt es, gemeinsam mit Ihnen die Daten für die Feststellungserklärung zusammenzustellen.

Hinweis: Auf unserer Web-Site werden wir in den nächsten Wochen und Monaten Informationen bereitstellen, die für Sie in dieser Phase wichtig sein können.

Phase 2: Einreichung – 1.7.2022 bis 31.10.2022

Nach Angabe der Finanzverwaltung können wir für Sie im Zeitraum vom 1.7.2022 bis zum 31.10.2022 über das elektronische Steuerverfahren die Erklärungen einreichen.

Phase 3: Bescheidprozess

Es ist heute noch nicht absehbar, wann und auch auf welchem Weg (digital oder beleghaft) die Feststellungs- bzw. Grundsteuermessbescheide zugestellt werden. Wir werden Sie in dieser Phase mit der Kontrolle und Prüfung der Einheitswert- und Grundsteuerbescheide weiter unterstützen.

Einreichung verlängert

Die Abgabefrist wurde bis zum 31.01.2023 verlängert. Die Finanzverwaltung wird bis 28.02.2023 keine Verpätungszuschläge und Zwangsmaßnahmen wegen verspäter Abgabe einleiten.

Höhe der Grundsteuer

Zukünftig soll wie bisher der Steuermessbetrag durch das Finanzamt im Grundsteuer-Messbescheid festgesetzt werden. Dieser Wert zum neuen Stichtag 01.01.2022 wird mit dem Hebesatz der jeweiligen Gemeinde multipliziert. Entscheidend für die Höhe der Grundsteuer ab 2025 ist somit der Hebesatz der jeweiligen Gemeinde, als auch der neu zu ermittelte bodenwertorientierte Grundsteuermessbetrag.

Fristen Einkommensteuererklärung Steuerberater (beratene Steuerpflichtige)

Neuerungen Abgabefristen und Verspätungszuschläge

Steuererklärung für 2020       Abgabefrist 31.08.2022       Beginn Zinslauf 01.10.2022

Steuererklärung für 2021       Abgabefrist 31.08.2023       Beginn Zinslauf 01.10.2023

Steuererklärung für 2022       Abgabefrist 31.07.2024       Beginn Zinslauf 01.09.2024

Steuererklärung für 2023       Abgabefrist 31.05.2025       Beginn Zinslauf 01.07.2025

Steuererklärung für 2024       Abgabefrist 30.04.2026       Beginn Zinslauf 01.06.2026

 

Die Abgabefristen für Steuererklärungen, welche durch den Steuerberater erstellt werden, wurden um 6 Monate vom 28.02 auf den 31.08. verlängert. Die Ausnahme der vorzeitigen Anforderung durch das Finanzamt bleibt weiterhin bestehen.

Bitte reichen Sie daher Ihre Erklärungsunterlagen für den Veranlagungszeitraum 2021 bis spätestens 30.04.2023 bei uns ein. Somit kann die fristgerechte Abgabe gewährleistet und die Entstehung von Verspätungszuschlägen vermieden werden.

Seit 01.01.2019 wurden die Verspätungszuschläge gesetzlich neu geregelt. Somit fallen Verspätungszuschläge automatisch an, wenn die Steuererklärung 2021 nicht rechtzeitig bis Ende August 2023 beim Finanzamt eingereicht wird.

Der Verspätungszuschlag beträgt somit je angefangenen Monat der Verspätung 0,25 % der festgesetzten Steuer, mindestens 25,00 € pro Monat. Der Verspätungszuschlag kann auch bei einer Einkommensteuererstattung erhoben werden.

Reichen Sie die Unterlagen nach dem 30.04.2023 bei uns ein, kann das Vermeiden von Verspätungszuschlägen nicht gewährleistet werden.