Logo der Steuerkanzlei Striebinger in Speyer


Vermietungsabsicht einer leerstehenden Wohnung

Steht eine Wohnung schon länger leer, muss der Vermieter sich aktiv um einen Mieter bemühen, um eine Vermietungsabsicht nachzuweisen und den Werbungskostenabzug zu behalten.

Besteht die Absicht, eine Immobilie zu vermieten, dann können die Aufwendungen auch während des Leerstands als Werbungskosten abgezogen werden. Das gilt aber nur dann, wenn diese Absicht auch objektiv nachweisbar ist - der Eigentümer trägt die Nachweispflicht. Dafür eignen sich insbesondere Zeitungsanzeigen oder die Einschaltung eines Immobilienmaklers.

Hat der Vermieter dies nach mehr als einem Jahr Leerstand immer noch nicht in die Wege geleitet, dann ist nicht mehr von einer Vermietungsabsicht auszugehen, wie das Hessische Finanzgericht meint. Dass der Vermieter bei einer privaten Veranstaltung eher zufällig Mietinteressenten gefunden hat, genügt nicht. Entsprechend darf er daher auch die Kosten für die Renovierung nach dem Auszug des vorherigen Mieters nicht mehr als Werbungskosten geltend machen.




Newsletter

Kostenlosen Newsletter mit aktuellen Informationen abonnieren:

eMail:
Name:
Typ: HTML Text
Ich habe die Hinweise zum Datenschutz zur Kenntnis genommen und bin mit der Verarbeitung meiner Daten einverstanden. Die Daten werden nur für die Zusendung des Newsletters genutzt, und ich kann meine Einwilligung jederzeit widerrufen.