Logo der Steuerkanzlei Striebinger in Speyer


Sonder- und Ansparabschreibung bei Neugründungen

Für Sonder- und Ansparabschreibungen bei Neugründungen hat der Bundesfinanzhof eine neue Vorgehensweise geprägt.

Wird ein Wirtschaftsgut von einem neu gegründeten Gewerbebetrieb vor dem Zeitpunkt angeschafft oder hergestellt, zu dem erstmals ein Einheitswert festzustellen ist, so ist Ihnen als Unternehmer die Sonderabschreibung auch dann zu gewähren, wenn gesetzlich angeführte Größenmerkmale überschritten werden. Nicht mehr maßgebend sind die Verhältnisse zu Beginn des Wirtschaftsjahres.

Gleichermaßen ist Ihnen die Ansparabschreibung zu gewähren, weil die gesetzlich genannten Größenmerkmale bei einem neu gegründeten Gewerbebetrieb am Schluss des Wirtschaftsjahres, das der Bildung der Rücklage vorangeht, stets erfüllt sind. Auch hier kommt es nicht mehr auf die Verhältnisse zu Beginn des Wirtschaftsjahres an. Der Bundesfinanzhof hat damit eine neue Handhabung dieser Probleme eingeführt und seine vorangegangene Praxis für überholt erklärt (Aktenzeichen: I R 57/98).




Newsletter

Kostenlosen Newsletter mit aktuellen Informationen abonnieren:

eMail:
Name:
Typ: HTML Text
Ich habe die Hinweise zum Datenschutz zur Kenntnis genommen und bin mit der Verarbeitung meiner Daten einverstanden. Die Daten werden nur für die Zusendung des Newsletters genutzt, und ich kann meine Einwilligung jederzeit widerrufen.