Kein Betriebsausgabenabzug für im Vorjahr gezahlte Vorsteuer
Einnahmen-Überschuss-Rechner können den im Vorjahr vergessenen Betriebsausgabenabzug für die Vorsteuer nicht im laufenden Jahr nachholen.
Ermitteln Sie Ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung, können Sie die im Vorjahr bezahlte Vorsteuer im laufenden Jahr nicht als Sonder- oder Teilwertabschreibung berücksichtigen, wenn Sie vergessen haben, die Vorsteuer als Betriebsausgabe geltend zu machen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg begründet diese Entscheidung mit dem Zu- und Abflussprinzip. Abzustellen ist für die Betriebsausgabe auf den Zeitpunkt, in dem die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer bezahlt wird, wohingegen die geltend gemachte und vom Finanzamt erstattete Umsatzsteuer als Einnahme zu erfassen ist.
Newsletter
Kostenlosen Newsletter mit aktuellen Informationen abonnieren:| Ich habe die Hinweise zum Datenschutz zur Kenntnis genommen und bin mit der Verarbeitung meiner Daten einverstanden. Die Daten werden nur für die Zusendung des Newsletters genutzt, und ich kann meine Einwilligung jederzeit widerrufen. |