Logo der Steuerkanzlei Striebinger in Speyer


Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften

Über die Verrechenbarkeit von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften wird erst im Jahr der Verrechnung entschieden.

Über die Verrechenbarkeit von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften, die im Entstehungsjahr nicht ausgeglichen werden können, ist im Jahr der Verrechnung zu entscheiden, nämlich dann, wenn Sie in den Folgejahren positive Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielen. Erst zu diesem Zeitpunkt wird entschieden, ob es sich um berücksichtigungsfähige und abziehbare Verluste handelt. Ein gesondertes Feststellungsverfahren ist weder notwendig, noch vom Gesetz vorgesehen.




Newsletter

Kostenlosen Newsletter mit aktuellen Informationen abonnieren:

eMail:
Name:
Typ: HTML Text
Ich habe die Hinweise zum Datenschutz zur Kenntnis genommen und bin mit der Verarbeitung meiner Daten einverstanden. Die Daten werden nur für die Zusendung des Newsletters genutzt, und ich kann meine Einwilligung jederzeit widerrufen.