Umgang mit Scheidungskosten
Scheidungskosten sind teilweise als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
Das Familiengericht entscheidet neben der Scheidung gleichzeitig auch über die Verteilung des Vermögens, vorhandene Unterhaltsansprüche und die elterliche Gewalt. Die Kosten dieses Verfahrens sind als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Ebenso abzugsfähig sind die Kosten für eine notarielle Scheidungsvereinbarung, die vor dem Gerichtstermin getroffen wird.
Sie sollten darauf achten, alle Kosten, die in Verbindung mit der Scheidung anfallen, wegen der Kürzung um die zumutbare Belastung in einem Kalenderjahr zu bezahlen. Sofern Sie bereit sind, freiwillig Scheidungskosten zu übernehmen, und diese Regelung gerichtlich festgelegt wird, sind auch freiwillige Zahlungen als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Ohne gerichtliche Regelung hingegen erkennt das Finanzamt freiwillige Zahlungen nicht als außergewöhnliche Belastung an.
Kosten eines Zivilprozesses, der die vermögensrechtliche Auseinandersetzung in Verbindung mit einer Scheidung regeln soll, können regelmäßig steuerlich nicht abgesetzt werden.
Newsletter
Kostenlosen Newsletter mit aktuellen Informationen abonnieren:| Ich habe die Hinweise zum Datenschutz zur Kenntnis genommen und bin mit der Verarbeitung meiner Daten einverstanden. Die Daten werden nur für die Zusendung des Newsletters genutzt, und ich kann meine Einwilligung jederzeit widerrufen. |