Logo der Steuerkanzlei Striebinger in Speyer


Einfachere Günstiger-Prüfung beim Kinderfreibetrag

Eltern müssen die Höhe des Kindergeldanspruchs jetzt nur noch in Sonderfällen angeben.

Mit dem Steueränderungsgesetz 2003 wird auch das Verfahren für die Günstiger-Prüfung beim Kinderfreibetrag geändert, denn zukünftig erhöht sich die Einkommensteuer um den Kindergeldanspruch, während gleichzeitig der Kinderfreibetrag gewährt wird. Daher brauchen Sie nun in der Regel nur noch die Kinderzahl in der Steuererklärung nennen.

Nur in Ausnahmefällen, beispielsweise wenn Anspruch auf Leistungen nach ausländischem Recht besteht, müssen Sie auch weiterhin die Höhe des Kindergeldanspruchs angeben. Ein Anspruch auf Kindergeld nach ausländischem Recht wird übrigens nur bis maximal zur Höhe des inländischen Anspruchs berücksichtigt, eventuelle höhere Leistungen führen somit zu einem weiteren Steuervorteil.




Newsletter

Kostenlosen Newsletter mit aktuellen Informationen abonnieren:

eMail:
Name:
Typ: HTML Text
Ich habe die Hinweise zum Datenschutz zur Kenntnis genommen und bin mit der Verarbeitung meiner Daten einverstanden. Die Daten werden nur für die Zusendung des Newsletters genutzt, und ich kann meine Einwilligung jederzeit widerrufen.