Logo der Steuerkanzlei Striebinger in Speyer


Berufsbegleitendes Erststudium

Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Erststudium sind in der Regel keine Werbungskosten.

Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Erststudium sind keine Werbungskosten - daran ändert sich auch nichts, wenn das Studium für Ihre berufliche Tätigkeit förderlich ist und Ihr Arbeitgeber Sie und Ihr Studium durch komplette oder teilweise Freistellung von der Arbeit fördert. Ebenso spielt es keine Rolle, dass Sie nach dem Abschluss Ihres Studiums nicht beabsichtigen, Ihren Arbeitgeber zu wechseln. Trotz all dieser möglichen Rahmenbedingungen werden die entsprechenden Aufwendungen in der Regel nicht als Werbungskosten anerkannt.

Diese Ansicht entspricht der herrschenden Rechtsprechung. Zwar gab es in letzter Zeit auch vereinzelt Aufweichungen, so dass sich die Abgrenzung von Ausbildungs- und Fortbildungskosten deutlich zu einer häufigeren Anerkennung von Fortbildungskosten verschoben hat. Dafür müssen im Einzelfall jedoch entsprechende Umstände vorliegen, die oben angesprochenen Umstände genügen jedenfalls nicht.




Newsletter

Kostenlosen Newsletter mit aktuellen Informationen abonnieren:

eMail:
Name:
Typ: HTML Text
Ich habe die Hinweise zum Datenschutz zur Kenntnis genommen und bin mit der Verarbeitung meiner Daten einverstanden. Die Daten werden nur für die Zusendung des Newsletters genutzt, und ich kann meine Einwilligung jederzeit widerrufen.