Logo der Steuerkanzlei Striebinger in Speyer


Verlustrücktrag trotz schädlichen Beteiligungserwerbs

Der Verkauf von Gesellschaftsanteilen kann dazu führen, dass aufgelaufene Verluste steuerlich nicht mehr über einen Verlustvortrag genutzt werden können. Ein Verlustrücktrag ist nach Ansicht des Finanzgerichts Münster jedoch weiterhin möglich.

Werden innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 % der Anteile an einer GmbH an einen Erwerber übertragen, sind die bis dahin nicht genutzten Verluste der GmbH insoweit nicht mehr steuerlich abziehbar. Nach der Vorgabe des Bundesfinanzministeriums schließt das nicht nur einen Verlustvortrag aus, sondern auch einen Verlustrücktrag. Dem hat sich nun aber das Finanzgericht Münster entgegengestellt. Zweck der gesetzlichen Regelung sei, dass Verluste nicht wirtschaftlich übertragen und von personell veränderten Gesellschaften genutzt werden können. Bei einem Verlustrücktrag liege aber keine personelle Veränderung vor. Damit nutzten nur die Gesellschafter den Verlust, die ihn auch erwirtschaftet haben. Im Gegensatz zum Verlustvortrag sei der Verlustrücktrag somit weiter zulässig.




Newsletter

Kostenlosen Newsletter mit aktuellen Informationen abonnieren:

eMail:
Name:
Typ: HTML Text
Ich habe die Hinweise zum Datenschutz zur Kenntnis genommen und bin mit der Verarbeitung meiner Daten einverstanden. Die Daten werden nur für die Zusendung des Newsletters genutzt, und ich kann meine Einwilligung jederzeit widerrufen.