Ausgaben für Dienstjubiläum sind steuerlich abziehbar
Unter bestimmten Voraussetzungen sind die Ausgaben für die Feier anlässlich eines Dienstjubiläums als Werbungskosten abziehbar.
Die Aufwendungen für eine betriebsinterne Feier anlässlich eines Dienstjubiläums können nahezu ausschließlich beruflich veranlasst und damit als Werbungskosten abziehbar sein. Wichtigste Voraussetzung dafür ist aber, dass die Gäste nach berufsbezogenen Kriterien und nicht nach persönlicher Präferenz eingeladen werden. Im Streitfall, über den der Bundesfinanzhof entscheiden musste, hatte ein Finanzbeamter zu einer Feier anlässlich seines 40jährigen Dienstjubiläums unterschiedslos alle Kollegen in den Sozialraum des Finanzamts eingeladen. Daher ging der Bundesfinanzhof von einer eindeutig beruflichen Veranlassung aus.
Newsletter
Kostenlosen Newsletter mit aktuellen Informationen abonnieren:Ich habe die Hinweise zum Datenschutz zur Kenntnis genommen und bin mit der Verarbeitung meiner Daten einverstanden. Die Daten werden nur für die Zusendung des Newsletters genutzt, und ich kann meine Einwilligung jederzeit widerrufen. |