Logo der Steuerkanzlei Striebinger in Speyer


Gewinnverteilung bei nachträglich festgestelltem Mehrgewinn

Der Mehrgewinn aus einer Betriebsprüfung ist in der Regel nach dem vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel aufzuteilen.

Der durch eine Betriebsprüfung nachträglich festgestellte Mehrgewinn einer Personengesellschaft wird grundsätzlich auf alle Gesellschafter nach dem vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel verteilt. Etwas anderes gilt nach einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg nur dann, wenn die Mehrgewinne ausschließlich einem Gesellschafter zu Gute gekommen sind und weder die Gesellschaft noch die anderen Gesellschafter in der Lage sind, bestehende Erstattungsansprüche gegen diesen Gesellschafter durchzusetzen. Gegen die Entscheidung, die den Fall einer inzwischen aufgelösten Gesellschaft betraf, ist die Revision anhängig.




Newsletter

Kostenlosen Newsletter mit aktuellen Informationen abonnieren:

eMail:
Name:
Typ: HTML Text
Ich habe die Hinweise zum Datenschutz zur Kenntnis genommen und bin mit der Verarbeitung meiner Daten einverstanden. Die Daten werden nur für die Zusendung des Newsletters genutzt, und ich kann meine Einwilligung jederzeit widerrufen.