Nicht anerkannte Behandlungsmethode als Krankheitskosten
Ist eine Behandlungsmethode zum Zeitpunkt der Behandlung nicht wissenschaftlich anerkannt, braucht es ein amtsärztliches Attest, um die Kosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend zu machen.
Wer die Kosten für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen will, muss die Zwangsläufigkeit der Kosten durch ein vor der Behandlung ausgestelltes amtsärztliches Attest nachweisen. Der Bundesfinanzhof hat nun festgestellt, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die wissenschaftliche Anerkennung der Behandlungszeitpunkt ist. Eine spätere Anerkennung ist für den Steuerabzug also nicht von Belang.
Newsletter
Kostenlosen Newsletter mit aktuellen Informationen abonnieren:Ich habe die Hinweise zum Datenschutz zur Kenntnis genommen und bin mit der Verarbeitung meiner Daten einverstanden. Die Daten werden nur für die Zusendung des Newsletters genutzt, und ich kann meine Einwilligung jederzeit widerrufen. |