Logo der Steuerkanzlei Striebinger in Speyer


Mindestlohn auch bei Entgeltfortzahlung und Arbeitsunfähigkeit

Der gültige Mindestlohn ist auch bei der Entgeltfortzahlung aufgrund von Arbeitsunfähigkeit oder Weiterbildungsmaßnahmen sowie bei der Urlaubsabgeltung zu zahlen.

Die Höhe der Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall berechnet sich nach den jeweiligen Mindestlohnvorschriften. In einem Fall vor dem Bundesarbeitsgericht zahlte der Arbeitgeber zwar für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden und für Urlaubszeiten den gültigen Mindestlohn, nicht aber für durch Feiertage oder Arbeitsunfähigkeit ausgefallene Stunden. Auch die Urlaubsabgeltung berechnete er nur nach der geringeren vertraglichen Vergütung. Vom Gericht ist der Arbeitgeber deshalb zu einer Nachzahlung verurteilt worden.




Newsletter

Kostenlosen Newsletter mit aktuellen Informationen abonnieren:

eMail:
Name:
Typ: HTML Text
Ich habe die Hinweise zum Datenschutz zur Kenntnis genommen und bin mit der Verarbeitung meiner Daten einverstanden. Die Daten werden nur für die Zusendung des Newsletters genutzt, und ich kann meine Einwilligung jederzeit widerrufen.