Selbst getragene Benzinkosten auch bei 1 %-Regelung abziehbar
Auch wer die 1 %-Regelung für seinen Dienstwagen nutzt, kann selbst getragene Benzinkosten in voller Höhe als Werbungskosten abziehen, soweit sie nicht auf Wege entfallen, für die die Entfernungspauschale gelten würde.
Einem Außendienstler hat das Finanzgericht Düsseldorf den vollen Abzug der selbst getragenen Benzinkosten für seinen Dienstwagen zuerkannt, die in seinem Fall fast der Höhe des steuerpflichtigen geldwerten Vorteils für die Privatnutzung entsprachen. Die Benzinkosten hält das Gericht trotz Anwendung der 1 %-Regelung in voller Höhe für abziehbar, weil sie entweder für berufliche Fahrten und damit zur Erzielung des Arbeitslohns aufgewendet wurden oder für den Erwerb von Sachlohn in Form der Dienstwagennutzung, sofern sie auf Privatfahrten entfallen. Das Gericht hat aber die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Newsletter
Kostenlosen Newsletter mit aktuellen Informationen abonnieren:Ich habe die Hinweise zum Datenschutz zur Kenntnis genommen und bin mit der Verarbeitung meiner Daten einverstanden. Die Daten werden nur für die Zusendung des Newsletters genutzt, und ich kann meine Einwilligung jederzeit widerrufen. |