Gescheiterter Immobilienverkauf ist nicht steuerlich abziehbar
Scheitert der Verkauf einer vermieteten Immobilie, sind die damit verbundenen Kosten weder bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abziehbar noch als Verlust bei den privaten Veräußerungsgeschäften.
Nicht immer kommt ein geplanter Immobilienverkauf zu einem erfolgreichen Abschluss. Die Kosten für solch einen gescheiterten Verkauf, also beispielsweise für den Notar oder das Gericht, können allerdings nicht steuerlich geltend gemacht werden. Der Bundesfinanzhof lässt diese Kosten für eine vermietete Immobilie nicht als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung zu, weil die Rückabwicklung nicht als erneute Anschaffung gewertet werden kann. Auch bei den privaten Veräußerungsgeschäften können die Kosten nicht berücksichtigt werden, wenn die Immobilie innerhalb der Veräußerungsfrist von 10 Jahren hätte veräußert werden sollen.
Newsletter
Kostenlosen Newsletter mit aktuellen Informationen abonnieren:Ich habe die Hinweise zum Datenschutz zur Kenntnis genommen und bin mit der Verarbeitung meiner Daten einverstanden. Die Daten werden nur für die Zusendung des Newsletters genutzt, und ich kann meine Einwilligung jederzeit widerrufen. |