Aussetzung der Vollziehung beim Mantelkauf
Einige Bundesländer gewähren mittlerweile unter bestimmten Voraussetzungen Aussetzung der Vollziehung beim Mantelkauf.
Inzwischen befassen sich Bundesfinanzhof und Bundesverfassungsgericht in mehreren Verfahren mit der Frage, ob der Untergang des Verlustvortrags beim Mantelkauf verfassungsgemäß ist. Daher hat das Finanzministerium Schleswig-Holstein nun seine Finanzämter angewiesen, zumindest dann Aussetzung der Vollziehung zu gewähren, wenn der Beteiligungserwerb nicht mehr als 50 % der Anteile umfasst, und der Antragsteller ein berechtigtes Interesse geltend macht, beispielsweise weil sonst die Insolvenz droht.
Newsletter
Kostenlosen Newsletter mit aktuellen Informationen abonnieren:Ich habe die Hinweise zum Datenschutz zur Kenntnis genommen und bin mit der Verarbeitung meiner Daten einverstanden. Die Daten werden nur für die Zusendung des Newsletters genutzt, und ich kann meine Einwilligung jederzeit widerrufen. |