Logo der Steuerkanzlei Striebinger in Speyer


Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Erststudium

Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Erststudium können nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Die Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Erststudium können nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden. Sie sind vielmehr Sonderausgaben. Eine vorherige Berufsausbildung rechtfertigt es nicht, die Aufwendungen für ein Erststudium als Fortbildungskosten zu qualifizieren. Ein Erststudium ist immer als Berufsausbildung einzustufen.




Newsletter

Kostenlosen Newsletter mit aktuellen Informationen abonnieren:

eMail:
Name:
Typ: HTML Text
Ich habe die Hinweise zum Datenschutz zur Kenntnis genommen und bin mit der Verarbeitung meiner Daten einverstanden. Die Daten werden nur für die Zusendung des Newsletters genutzt, und ich kann meine Einwilligung jederzeit widerrufen.