Leistungen einer Praxisausfallversicherung sind steuerfrei
Die Praxisausfallversicherung für Ärzte zählt zum privaten Lebensführungsbereich, womit Beiträge keine Betriebsausgaben und Leistungen keine Betriebseinnahmen sind.
Ärzten steht die Möglichkeit offen, über eine Praxisausfallversicherung das Risiko einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit abzusichern. Da das Krankheitsrisiko zum Bereich der persönlichen Lebensführung gehört, sind die Leistungen der Versicherung keine Betriebseinnahmen und damit nicht steuerpflichtig. Die Kehrseite dieser Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist, dass die Beiträge zu dieser Versicherung auch nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Wird aber neben dem privaten Risiko der Erkrankung zugleich das betriebliche Risiko der Quarantäne, also der ordnungsbehördlich verfügten Schließung der Praxis, versichert, dann sind die darauf entfallenden Beiträge als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Newsletter
Kostenlosen Newsletter mit aktuellen Informationen abonnieren:| Ich habe die Hinweise zum Datenschutz zur Kenntnis genommen und bin mit der Verarbeitung meiner Daten einverstanden. Die Daten werden nur für die Zusendung des Newsletters genutzt, und ich kann meine Einwilligung jederzeit widerrufen. |