Freibetrag für Betriebsvermögen auch nach dem Tod
Auch nach dem Tod des Schenkers ist es möglich, den Freibetrag für Betriebsvermögen geltend zu machen.
Beim Erwerb von Betriebsvermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge kann der Erwerber nach dem Tod des Schenkers als Alleinerbe und Gesamtrechtsnachfolger die Erklärung über die Inanspruchnahme des Freibetrags für Betriebsvermögen abgeben. Das Recht zur Abgabe dieser Erklärung kann übertragen und vererbt werden.
Newsletter
Kostenlosen Newsletter mit aktuellen Informationen abonnieren:| Ich habe die Hinweise zum Datenschutz zur Kenntnis genommen und bin mit der Verarbeitung meiner Daten einverstanden. Die Daten werden nur für die Zusendung des Newsletters genutzt, und ich kann meine Einwilligung jederzeit widerrufen. |