Logo der Steuerkanzlei Striebinger in Speyer


Ein-Raum-Appartement als Arbeitszimmer im eigenen Haus

Unter bestimmten Umständen kann sich ein Appartment im eigenen Haus als außerhäusliches Arbeitszimmer qualifizieren.

Ein Ein-Raum-Appartement im eigenen Haus kann sich auch als außerhäusliches Arbeitszimmer qualifizieren, womit die Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer wegfällt. In dem konkreten Fall, der dem Bundesfinanzhof vorlag, bewohnte der Eigentümer zusammen mit seiner Ehefrau und seinen Kindern eine Wohnung auf einer anderen Etage. Eine weitere Wohnung war vermietet. Dass die Vermietung an einen Angehörigen erfolgte, ist unerheblich, solange das Mietverhältnis einem Fremdvergleich standhält.




Newsletter

Kostenlosen Newsletter mit aktuellen Informationen abonnieren:

eMail:
Name:
Typ: HTML Text
Ich habe die Hinweise zum Datenschutz zur Kenntnis genommen und bin mit der Verarbeitung meiner Daten einverstanden. Die Daten werden nur für die Zusendung des Newsletters genutzt, und ich kann meine Einwilligung jederzeit widerrufen.